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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17   

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https://dejure.org/2019,15383
OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17 (https://dejure.org/2019,15383)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.05.2019 - 2 L 20/17 (https://dejure.org/2019,15383)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - 2 L 20/17 (https://dejure.org/2019,15383)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außenbereich; Nutzungsänderung; Splittersiedlung; Unterordnung; Verfestigung; Vorbildwirkung; Wohnnutzung; Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus im Außenbereich

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus im Außenbereich; Vorliegen einer von einem Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigung des Belangs; Voraussetzungen für die Verfestigung einer Splittersiedlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umbau von Scheune in Wohnhaus verfestigt Splittersiedlung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfestigung einer Splittersiedlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 943
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1996 - 11 A 1897/94

    Splittersiedlung; Verfestigung; Unterordnung unter vorhandene Bebauung; Einfügung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1996 (11 A 1897/94) folge rechtlich im Ergebnis nichts anderes, denn der dortige zur Genehmigung gestellte Neubau habe sich - anders als im vorliegenden Fall - einer bestehenden Splittersiedlung untergeordnet.

    Abweichendes gilt hingegen, wenn die vorhandene Splittersiedlung bereits derart verfestigt ist, dass das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann, etwa wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung völlig unterordnet, keine zusätzlichen Spannungen auslöst, sich organisch in eine bestehende Baulücke der Splittersiedlung einfügt und deshalb keinerlei Vorbildwirkung hat (BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 - 15 B 17.1169 -, juris, Rdnr. 30; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 27.02.1996 - 11 A 1897/94 - BauR 1996, 288, juris, Rdnr. 26).

    Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin zur Frage der "untergeordneten Bebauung" zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1996 (- 11 A 1897/94 -, BauR 1996, 688 und juris).

    Auch insoweit ergibt sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1996 (a. a. O.) nichts anderes.

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Baukörper schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert oder (teilweise) privilegiert genutzt wird (wie BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 4 C 10.11, juris).(Rn.8).

    Weitreichend ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weiter gehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10/11 -, NVwZ 2012, 1626, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 13/97 -, NVwZ-RR 1999, 295, juris, Rdnr. 12; BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 - 15 B 17.1169 -, juris, Rdnr. 30).

    Eine von einem Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann auch von einer Nutzungsänderung ohne Änderung des Baukörpers ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, a. a. O., Rdnr. 24).

    Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Baukörper schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert oder (teilweise) privilegiert genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, a. a. O.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26.07.2018 - 10 A 2600/15 -, juris, Rdnr. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - 10 A 2600/15

    Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Baukörper schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert oder (teilweise) privilegiert genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, a. a. O.; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26.07.2018 - 10 A 2600/15 -, juris, Rdnr. 41).

    Das Gebäude kann, insbesondere wegen der mit der Nutzungsänderung einhergehenden Angleichung an moderne Standards, verstärkt dazu beitragen, dass die außenbereichsfremde Nutzung an dem konkreten Standort auf unabsehbare Zeit erhalten bleibt (vgl. hierzu OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26.07.2018, a. a. O., Rdnr. 46).

    In diesem Zusammenhang ist also insbesondere von Bedeutung, ob der Anteil der vorhandenen Wohnnutzung innerhalb der Splittersiedlung so groß ist, dass dem Hinzutreten eines weiteren Gebäudes mit einer außenbereichsfremden Wohnnutzung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 - 15 B 17.1169 -, juris, Rdnr. 31; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26.07.2018 - 10 A 2600/15 -, juris, Rndr. 46).

  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Weitreichend ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weiter gehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10/11 -, NVwZ 2012, 1626, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 13/97 -, NVwZ-RR 1999, 295, juris, Rdnr. 12; BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 - 15 B 17.1169 -, juris, Rdnr. 30).

    Abweichendes gilt hingegen, wenn die vorhandene Splittersiedlung bereits derart verfestigt ist, dass das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann, etwa wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung völlig unterordnet, keine zusätzlichen Spannungen auslöst, sich organisch in eine bestehende Baulücke der Splittersiedlung einfügt und deshalb keinerlei Vorbildwirkung hat (BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 - 15 B 17.1169 -, juris, Rdnr. 30; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 27.02.1996 - 11 A 1897/94 - BauR 1996, 288, juris, Rdnr. 26).

    In diesem Zusammenhang ist also insbesondere von Bedeutung, ob der Anteil der vorhandenen Wohnnutzung innerhalb der Splittersiedlung so groß ist, dass dem Hinzutreten eines weiteren Gebäudes mit einer außenbereichsfremden Wohnnutzung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 - 15 B 17.1169 -, juris, Rdnr. 31; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26.07.2018 - 10 A 2600/15 -, juris, Rndr. 46).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2010 - 4 L 215/09

    Zulassungsgründe der Berufung; fehlende Grundstücksbeitragspflicht wegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt die Bezeichnung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht hätte bedienen sollen, die Angabe des Beweisthemas, des voraussichtlichen Beweisergebnisses und dessen anzunehmende Eignung für eine dem Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung sowie die Angabe, dass und warum es sich dem Gericht beim Fehlen eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte aufdrängen müssen, diesen Beweis zu erheben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26.04.2010 - 4 L 215/09 -, juris, Rdnr 9; Beschluss vom 17.07.2018 - 2 L 46/17 -, juris, Rdnr. 10 ff.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 56).
  • VGH Bayern, 06.09.2011 - 14 ZB 11.409

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit, wenn gerügt wird, das

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 L 120/16 -, juris, Rdnr. 31; BayVGH, Beschluss vom 06.09.2011 - 14 ZB 11.409 -, juris, Rdnr 12; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rdnr. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2019 - 2 L 120/16

    Niederlassungserlaubnis trotz dauerhafter Erwerbsminderung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 L 120/16 -, juris, Rdnr. 31; BayVGH, Beschluss vom 06.09.2011 - 14 ZB 11.409 -, juris, Rdnr 12; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rdnr. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2018 - 2 L 46/17

    Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge - bauaufsichtliche Verfügung und Auswahl

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt die Bezeichnung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht hätte bedienen sollen, die Angabe des Beweisthemas, des voraussichtlichen Beweisergebnisses und dessen anzunehmende Eignung für eine dem Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung sowie die Angabe, dass und warum es sich dem Gericht beim Fehlen eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte aufdrängen müssen, diesen Beweis zu erheben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26.04.2010 - 4 L 215/09 -, juris, Rdnr 9; Beschluss vom 17.07.2018 - 2 L 46/17 -, juris, Rdnr. 10 ff.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 56).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 13.97

    Außenbereich; Wohnhaus; dritte Wohnung; Splittersiedlung; Verfestigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Weitreichend ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weiter gehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10/11 -, NVwZ 2012, 1626, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 13/97 -, NVwZ-RR 1999, 295, juris, Rdnr. 12; BayVGH, Urteil vom 27.07.2018 - 15 B 17.1169 -, juris, Rdnr. 30).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2019 - 2 L 20/17
    Die Erwägungen der Klägerin, dass die äußere Gestalt der Bebauung unverändert bleibe und das Gebäude nicht aus der sonst vorliegenden Bebauung hervortrete, lassen außer Betracht, dass es für die Beurteilung, ob ein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, nicht allein auf die bauliche Anlage als solche, sondern auf das Gebäude mit der ihm zugedachten neuen Nutzung als Einheit ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, NVwZ-RR 1989, 340, juris, Rdnr. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2010 - 2 L 62/09

    Beseitigung eines Wohnhauses im Außenbereich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 2 A 1170/15

    Begehren eines positiven Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses

  • BVerwG, 02.09.1999 - 4 B 27.99
  • BVerwG, 08.04.2014 - 4 B 5.14

    Anforderungen an die Befürchtung einer Splittersiedlungsverfestigung

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2023 - 3 L 108/22

    Ordnungsgemäße Antragstellung auf Informationszugang

    Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 2 L 20/17 - juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2023 - 3 L 60/22

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes; zeugenschaftliche Sachaufklärung

    Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 2 L 20/17 - juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2023 - 3 L 60/23

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einer Quarantäneanordnung

    Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 2 L 20/17 - juris Rn. 15).
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